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Allgemeine Leistungsbedingungen (ALB)

der CFL cargo Deutschland GmbH, Stand 01.07.2005

1. Geltungsbereich, abweichende und ergänzende Bedingungen
1.1 Unsere Leistungen, Besorgung und Durchführung von Beför­derungs­verträgen (Beförderung von Gut, Um­schlag, Zwischen-/Lagerung und sonstige beför­derungs­nahe Leistungen) erbringen wir zu den nach­folgenden ALB und den in Ziff. 1.3 genannten Bedingungen. Die ALB gelten auch für inter­na­tionale Transporte, soweit das Recht der Bundes­republik Deutschland anwendbar ist.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung unsererseits.
1.3 Ergänzend zu den ALB gelten die folgenden Bedin­gungen in ihrer jeweils gültigen Fassung:
- Preise und Konditionen für den Wagenladungsverkehr der CFL cargo
  Deutschland GmbH
- Verladerichtlinien der Eisenbahnen
- die in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der
  Eisenbahn enthaltenen zusätzlichen Bedingungen.
- Allgemeine Bedingungen über den Tausch von EUR-Paletten mit den
  Eisenbahnen (ATB)
1.4 Speditions-, Lager- und sonstige speditionsübliche Leis­tungen erbringen wir auf der Grundlage der ADSp/CMR in ihrer neuesten Fassung, soweit diese schrift­lich vereinbart werden.
1.5 Die Durchführung und Verbindlichkeit eines elektronischen Austauschs von Vertrags- und Leistungs­daten wird in einem besonders abzuschließenden Vertrag geregelt.

2. Leistungsvertrag, Einzelverträge
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Bezugnahme auf DIN-Vorschriften oder andere Normen des Transport­wesens dienen der Leistungsbeschreibung.
2.2 Grundlage für die von uns zu erbringenden Leis­tungen ist grundsätzlich ein mit dem Kunden schriftlich abzu­schließender Leistungsvertrag, Dieser hat grund­sätzlich eine Laufzeit von 12 Monaten. Die Verlängerung, Änderung oder der Abschluss eines neuen Leistungs­vertrages bedürfen ebenfalls der Schriftform. Sofern der Leis­tungs­vertrag nicht von beiden Parteien unter­schrieben wurde, ist unser vom Kunden nicht unver­züglich widersprochenes Bestä­tigungsschreiben verbindlich.
2.3 Der Leistungsvertrag enthält wesentliche Leistungs­daten, die für den Abschluss von Einzelverträgen, insbe­sondere Frachtverträgen, erforderlich sind (z.B. Relation, Lade­gut, Wagentyp, Ladeeinheit, Entgelt, Preis pro Einheit).
2.4 Einzelverträge kommen durch Auftrag des Kunden und unsere Annahme zu­stande. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn die CFL cargo Deutschland GmbH nicht inner­halb einer angemessenen Frist widerspricht. Eine schriftliche Auf­trags­bestätigung erfolgt nur, wenn dies mit dem Kunden besonders vereinbart ist.
2.5 Ergeben sich in Folge wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse während der Laufzeit des Vertrages Härten, die für einen der Vertragspartner un­zu­mutbar sind, so werden die Partner mit dem Ziel verhandeln, eine für beide Partner zumutbare Änderung des Vertrages herbeizuführen. Erfolgt keine Einigung, steht beiden Partnern ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
2.6 Für einzelne unregelmäßige Verkehre werden durch CFL cargo Angebote erstellt. Diese Angebote stehen immer unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit geeigneter Fahrplantrassen, Triebfahrzeuge und des erforderlichen Personals. Durch den Auftrag des Kunden und Annahme durch CFL cargo Deutschland GmbH kommt ein Einzelvertrag zustande. Eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt nur, wenn dies mit dem Kunden besonders vereinbart ist.

3. Frachtbrief
3.1 Bei Verwendung eines Frachtbriefes gemäß § 408 HGB gilt dieser als Auftrag. Der Frachtvertrag kommt in diesem Falle durch Anbringen unseres Tagesstempels bzw. eines maschinellen Annahmezeichens zustande.
3.2 Soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, ist die Ausstellung eines Frachtbriefes nach dem in der Preis­liste der CFL cargo Deutschland GmbH abgedruckten Muster vorgeschrieben. Der Frachtbrief wird von uns grund­sätz­lich nicht unterschrieben; gedruckte oder gestem­pelte Namens- oder Firmenangaben gelten als Unter­schrift.

4. Wagen und Ladeeinheiten (LE) von der CFL cargo Deutschland GmbH, Lade­fristen, Haftung
4.1 Der Kunde ist für die korrekte Angabe der benötigten Anzahl und Gattung von Wagen und LE verantwortlich; für die Bereitstellung von Wagen und LE vor Abschluss eines Frachtvertrages gelten die Regelungen der CFL cargo Deutschland GmbH über die Erhebung von Standgeld. Für die Bereitstellung von Wagen und LE vor Abschluss eines Einzelvertrages gilt ferner § 415 HGB entsprechend.
4.2 Soweit nicht gesondert vereinbart, werden Lade­fristen durch Aushang in den Bahnhöfen /Ge­schäfts­räumen bekannt gemacht. Bei Überschreitung der Lade­fristen erheben wir pro Werktag ein Standgeld in Höhe von mindestens 20 Euro für zweiachsige Wagen und 40 Euro für vier -und mehrachsige Wagen.
4.3 Der Kunde hat bereitgestellte Wagen und LE vor Ver­la­dung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Ver­wen­dungs­zweck sowie auf sichtbare Mängel zu prüfen und uns über Beanstandungen unverzüglich zu informieren.
4.4 Der Kunde haftet für Schäden an Wagen und LE, die durch ihn oder einen von ihm beauftragten Dritten verur­sacht werden. Es wird vermutet, dass der Schaden im Gewahrsam des Kunden entstanden ist, sofern der Scha­den nicht von uns schriftlich oder durch ent­spre­chen­de Bezet­telung anerkannt wird. Der Kunde haftet nicht, wenn der Schaden auf einen Mangel zurück­zu­führen ist, der bei der Übergabe bereits vorhanden war. Beschä­di­gungen und Unfälle sind unverzüglich an uns zu melden.
4.5 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass entladene Wagen und LE verwen­dungsfähig, d.h. vollständig ent­leert, vorschriftsmäßig entseucht oder gereinigt sowie kom­plett von losen Bestandteilen befreit sind, ferner frist­gerecht am vereinbarten Übergabepunkt oder Terminal zurückgegeben werden. Bei Nichterfüllung erheben wir ein Entgelt nach unserer Preisliste für die uns entstandene Aufwendungen.
4.6 Der Kunde ist verpflichtet, die von uns überlassenen Wagen und LE ausschließlich zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck zu verwenden.

5. Ladevorschriften
5.1 Der Kunde ist für die betriebssichere Verladung sowie für die Entladung verantwortlich, soweit im Einzelfalle schrift­lich nicht abweichendes vereinbart worden ist. Einzel­heiten regeln die Verladerichtlinien der Eisenbahnen. Wir sind berechtigt, Wagen und LE auf betriebssichere Verladung zu überprüfen.
5.2 Verletzt der Kunde seine Verpflichtung aus Ziff. 5.1, besteht eine erhebliche Abweichung zwischen dem verein­barten und tatsächlichen Ladegut, wird das zu­lässige Gesamtgewicht überschritten oder durch die Art des Gutes oder der Verladung die Beförderung behindert, können wir auch die Rechte entsprechend § 415 Abs. 3 HGB geltend machen.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, Be- und Entladereste an der Ladestelle einschließlich der Zufahrtswege unver­züglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

6. Hindernisse
6.1 Im Rahmen von § 419 Abs. 3 HGB sind wir berechtigt, das beladene Trans­port­mittel abzustellen. Für die Dauer dieser Abstellung haften wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
6.2 Wird die Verladung/Beförderung des Gutes oder der Waggons aus einem Grunde, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so ist CFL cargo berechtigt, die ihr dadurch entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

7. Verlustvermutung
Für den Eintritt der Verlustmeldung gemäß § 424 Abs. 1 HGB gilt für in­ländische und grenzüberschreitende Ver­kehre einheitlich ein weiterer Zeit­raum von 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist.

8. Gefahrgut, Begleitpapier
8.1 Der Kunde hat die einschlägigen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zu beachten.
8.2 Gefährliches Gut wird von uns nur ange­nom­men/ab­ge­liefert, wenn mit dem Absender/Empfänger die Über­nahme der Sicherheits- und Obhuts­pflichten bis zur Ab­holung bzw. von der Bereitstellung an sowie bei Gütern der Klassen 1 und 2 darüber hinaus die körperliche Über­gabe/Über­nahme des Gutes schriftlich vereinbart ist.
8.3 Der Kunde stellt uns im Rahmen seines Haftungs­anteils von allen Verpflich­tungen frei, die beim Transport, der Verwahrung oder sonstigen Behand­lung gegenüber Dritten entstanden sowie auf die Eigenart des Gutes und die Nichtbeachtung der dem Kunden obliegenden Sorg­falts­pflichten zurück­zuführen sind.
8.4 Gefahrgut wird von uns nicht auf Lager genommen, auch nicht durch Abstellen beladener Transportmittel auf dem jeweiligen Verkehrsweg. Das Abstellen unge­reinig­ter Kesselwagen über einen Monat bedarf einer beson­deren schriftlichen Vereinbarung. Ungereinigte leere und nicht entgaste Druckkesselwagen werden von uns nicht länger als einen Monat abgestellt.

9. Entgelte, Rechnungsstellung, Aufrechnungsverbot
9.1 Frachtzahlungen erfolgen nach Rechnungsstellung, je nach vertraglicher Fixierung. Andere Zahlungsverfahren bedürfen einer besonderen Verein­barung; in diesem Fall gelten die Ziff. 9.2 und 9.3.
9.2 Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Ist die Zahlung nicht binnen 7 Tagen nach dem Rechnungserhalt erfolgt, können wir Verzugs­zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basissatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Gesetzlich zu­lässige höhere Verzugszinsen bleiben unberührt. Wir können vom Kunden eine Vorauszahlung oder Sicher­heits­leistung, sowie Abschlagszahlungen verlangen.
9.3 Die Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass CFL cargo am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Gegen unsere Forderungen ist eine Aufrechnung oder Zurück­behaltung ausge­schlossen, es sei denn, die Gegen­forderung ist unbestritten oder rechtskräftig fest­gestellt.

10. Zoll- oder sonstige Verwaltungsvorschriften
10.1 Die Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vor­schriften werden, solange das Gut unterwegs ist, von uns oder unseren Beauftragten erfüllt. Für diese Leistungen sowie für von uns nicht zu vertretende Verzögerungen anlässlich der Erfüllung dieser Leistungen erheben wir Entgelte gemäß unseren Sätzen.
10.2 Zölle sowie sonstige Abgaben bei grenzüberschreitenden Verkehren sind durch den Kunden zu entrichten.
10.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei Gütern, die zur Ausfuhr aus der Bundes­re­publik Deutschland bestimmt sind, alle zur Erfüllung der zoll- und sonstigen ver­waltungstechnischen Abwicklung bestimmten Papiere dem Frachtbrief beizu­fügen.

11. Besondere Bedingungen für den kombinierten Verkehr
11.1 Kombinierter Verkehr ist die Beförderung von LE, sonstigen Behältnissen und Gut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln aufgrund eines einheitlichen Fracht­vertrages. Im Kombinierten Verkehr befördern wir leere und beladene LE und erbringen nach besonderer Vereinbarung ergänzende Leistungen (z.B. das Ausfüllen der erforderlichen Beförderungspapiere).
11.2 LE im Sinne dieser ALB sind:
- Seecontainer, deren Abmessungen, Eckbeschläge und Festigkeit von der
  Internationalen Standardisierungs-Organisation (ISO) genormt sind
- Binnencontainer für den europäischen Festlandsverkehr
- Wechselbehälter, d.h. im Betrieb austauschbare Auf­bauten
- Sattelauflieger
- Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge bei Nutzung der „Rollenden Landstraße".
11.3 LE müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Vor­schriften und tech­nischen Bestimmungen (z.B. nach DIN, EN, UIC-Merkblättern) entsprechen.
11.4 LE, die uns der Kunde übergibt, müssen betriebs­sicher und für das Gut geeignet sein.
11.5 LE werden von uns grundsätzlich im Freien abgestellt.
11.6 Wir können für den Kunden das Ausfüllen der erfor­der­lichen Beför­derungs­papiere - mit Ausnahme der Un­fall­merkblätter - und damit zusam­men­hängende Leistun­gen übernehmen. Hierzu bedarf es einer beson­deren Kenn­zeichnung innerhalb des Vertrages.
11.7 Für Verlust oder Beschädigung von LE, sonstigen Behältnissen und Gut in der Zeit vor der Annahme zur Beförderung oder nach Ablieferung haften wir nicht. Gefahrgutunfallmerkblätter ADR/RID/IMDG sind durch den Absender auszufüllen und mitzugeben.

12. Haftung
12.1 Unsere Haftung nach § 431, Abs. 4 HGB im nationalem und inter­nationalem Verkehr für Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 SZR (Sonderziehungsrechte) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung beschränkt.
12.2 In jedem Fall ist unsere Haftung auf einen Betrag von eine Million Euro oder zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm pro Schadensfall beschränkt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
12.3 Sofern Schadenersatzansprüche im übrigen nicht durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten begründet werden oder wir nicht aufgrund zwingender Rechts­vor­schriften haften, sind über die in den ALB geregelten An­sprüche hinausgehende Ersatzansprüche gegen uns, unsere Mitarbeiter und Erfül­lungs­ge­hilfen ausge­schlossen. Dieses gilt nicht bei der Verletzung vertrags­wesentlicher Pflichten. Ersatzansprüche sind in diesen Fällen beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Schadens­er­satz­ansprüche sind ferner ausgeschlossen, sofern sie aus einer politischen Spannungslage, Katastrophen und Ein­griffen von Dritten in den Eisenbahnverkehr herrühren.
12.5 Der Kunde muss uns Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens geben (TA-Aufnahme)
12.6 Ansprüche aus einer Beförderung verjähren nach einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 BGB gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. (§ 439 Abs. 1 BGB)

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1 Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Widerklagen, Scheck- und Wechsel­prozessen) ist alleiniger Gerichtsstand Niebüll oder nach unserer Wahl Sitz des Kunden.
13.2 Es gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland.