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der CFL cargo Deutschland GmbH, Stand 01.07.2005
1. Geltungsbereich, abweichende und ergänzende Bedingungen 1.1 Unsere Leistungen, Besorgung und Durchführung von Beförderungsverträgen (Beförderung von Gut, Umschlag, Zwischen-/Lagerung und sonstige beförderungsnahe Leistungen) erbringen wir zu den nachfolgenden ALB und den in Ziff. 1.3 genannten Bedingungen. Die ALB gelten auch für internationale Transporte, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar ist. 1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung unsererseits. 1.3 Ergänzend zu den ALB gelten die folgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung: - Preise und Konditionen für den Wagenladungsverkehr der CFL cargo Deutschland GmbH - Verladerichtlinien der Eisenbahnen - die in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn enthaltenen zusätzlichen Bedingungen. - Allgemeine Bedingungen über den Tausch von EUR-Paletten mit den Eisenbahnen (ATB) 1.4 Speditions-, Lager- und sonstige speditionsübliche Leistungen erbringen wir auf der Grundlage der ADSp/CMR in ihrer neuesten Fassung, soweit diese schriftlich vereinbart werden. 1.5 Die Durchführung und Verbindlichkeit eines elektronischen Austauschs von Vertrags- und Leistungsdaten wird in einem besonders abzuschließenden Vertrag geregelt.
2. Leistungsvertrag, Einzelverträge 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Bezugnahme auf DIN-Vorschriften oder andere Normen des Transportwesens dienen der Leistungsbeschreibung. 2.2 Grundlage für die von uns zu erbringenden Leistungen ist grundsätzlich ein mit dem Kunden schriftlich abzuschließender Leistungsvertrag, Dieser hat grundsätzlich eine Laufzeit von 12 Monaten. Die Verlängerung, Änderung oder der Abschluss eines neuen Leistungsvertrages bedürfen ebenfalls der Schriftform. Sofern der Leistungsvertrag nicht von beiden Parteien unterschrieben wurde, ist unser vom Kunden nicht unverzüglich widersprochenes Bestätigungsschreiben verbindlich. 2.3 Der Leistungsvertrag enthält wesentliche Leistungsdaten, die für den Abschluss von Einzelverträgen, insbesondere Frachtverträgen, erforderlich sind (z.B. Relation, Ladegut, Wagentyp, Ladeeinheit, Entgelt, Preis pro Einheit). 2.4 Einzelverträge kommen durch Auftrag des Kunden und unsere Annahme zustande. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn die CFL cargo Deutschland GmbH nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht. Eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt nur, wenn dies mit dem Kunden besonders vereinbart ist. 2.5 Ergeben sich in Folge wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse während der Laufzeit des Vertrages Härten, die für einen der Vertragspartner unzumutbar sind, so werden die Partner mit dem Ziel verhandeln, eine für beide Partner zumutbare Änderung des Vertrages herbeizuführen. Erfolgt keine Einigung, steht beiden Partnern ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. 2.6 Für einzelne unregelmäßige Verkehre werden durch CFL cargo Angebote erstellt. Diese Angebote stehen immer unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit geeigneter Fahrplantrassen, Triebfahrzeuge und des erforderlichen Personals. Durch den Auftrag des Kunden und Annahme durch CFL cargo Deutschland GmbH kommt ein Einzelvertrag zustande. Eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt nur, wenn dies mit dem Kunden besonders vereinbart ist.
3. Frachtbrief 3.1 Bei Verwendung eines Frachtbriefes gemäß § 408 HGB gilt dieser als Auftrag. Der Frachtvertrag kommt in diesem Falle durch Anbringen unseres Tagesstempels bzw. eines maschinellen Annahmezeichens zustande. 3.2 Soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, ist die Ausstellung eines Frachtbriefes nach dem in der Preisliste der CFL cargo Deutschland GmbH abgedruckten Muster vorgeschrieben. Der Frachtbrief wird von uns grundsätzlich nicht unterschrieben; gedruckte oder gestempelte Namens- oder Firmenangaben gelten als Unterschrift.
4. Wagen und Ladeeinheiten (LE) von der CFL cargo Deutschland GmbH, Ladefristen, Haftung 4.1 Der Kunde ist für die korrekte Angabe der benötigten Anzahl und Gattung von Wagen und LE verantwortlich; für die Bereitstellung von Wagen und LE vor Abschluss eines Frachtvertrages gelten die Regelungen der CFL cargo Deutschland GmbH über die Erhebung von Standgeld. Für die Bereitstellung von Wagen und LE vor Abschluss eines Einzelvertrages gilt ferner § 415 HGB entsprechend. 4.2 Soweit nicht gesondert vereinbart, werden Ladefristen durch Aushang in den Bahnhöfen /Geschäftsräumen bekannt gemacht. Bei Überschreitung der Ladefristen erheben wir pro Werktag ein Standgeld in Höhe von mindestens 20 Euro für zweiachsige Wagen und 40 Euro für vier -und mehrachsige Wagen. 4.3 Der Kunde hat bereitgestellte Wagen und LE vor Verladung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck sowie auf sichtbare Mängel zu prüfen und uns über Beanstandungen unverzüglich zu informieren. 4.4 Der Kunde haftet für Schäden an Wagen und LE, die durch ihn oder einen von ihm beauftragten Dritten verursacht werden. Es wird vermutet, dass der Schaden im Gewahrsam des Kunden entstanden ist, sofern der Schaden nicht von uns schriftlich oder durch entsprechende Bezettelung anerkannt wird. Der Kunde haftet nicht, wenn der Schaden auf einen Mangel zurückzuführen ist, der bei der Übergabe bereits vorhanden war. Beschädigungen und Unfälle sind unverzüglich an uns zu melden. 4.5 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass entladene Wagen und LE verwendungsfähig, d.h. vollständig entleert, vorschriftsmäßig entseucht oder gereinigt sowie komplett von losen Bestandteilen befreit sind, ferner fristgerecht am vereinbarten Übergabepunkt oder Terminal zurückgegeben werden. Bei Nichterfüllung erheben wir ein Entgelt nach unserer Preisliste für die uns entstandene Aufwendungen. 4.6 Der Kunde ist verpflichtet, die von uns überlassenen Wagen und LE ausschließlich zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck zu verwenden.
5. Ladevorschriften 5.1 Der Kunde ist für die betriebssichere Verladung sowie für die Entladung verantwortlich, soweit im Einzelfalle schriftlich nicht abweichendes vereinbart worden ist. Einzelheiten regeln die Verladerichtlinien der Eisenbahnen. Wir sind berechtigt, Wagen und LE auf betriebssichere Verladung zu überprüfen. 5.2 Verletzt der Kunde seine Verpflichtung aus Ziff. 5.1, besteht eine erhebliche Abweichung zwischen dem vereinbarten und tatsächlichen Ladegut, wird das zulässige Gesamtgewicht überschritten oder durch die Art des Gutes oder der Verladung die Beförderung behindert, können wir auch die Rechte entsprechend § 415 Abs. 3 HGB geltend machen. 5.3 Der Kunde ist verpflichtet, Be- und Entladereste an der Ladestelle einschließlich der Zufahrtswege unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
6. Hindernisse 6.1 Im Rahmen von § 419 Abs. 3 HGB sind wir berechtigt, das beladene Transportmittel abzustellen. Für die Dauer dieser Abstellung haften wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. 6.2 Wird die Verladung/Beförderung des Gutes oder der Waggons aus einem Grunde, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so ist CFL cargo berechtigt, die ihr dadurch entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
7. Verlustvermutung Für den Eintritt der Verlustmeldung gemäß § 424 Abs. 1 HGB gilt für inländische und grenzüberschreitende Verkehre einheitlich ein weiterer Zeitraum von 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist.
8. Gefahrgut, Begleitpapier 8.1 Der Kunde hat die einschlägigen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zu beachten. 8.2 Gefährliches Gut wird von uns nur angenommen/abgeliefert, wenn mit dem Absender/Empfänger die Übernahme der Sicherheits- und Obhutspflichten bis zur Abholung bzw. von der Bereitstellung an sowie bei Gütern der Klassen 1 und 2 darüber hinaus die körperliche Übergabe/Übernahme des Gutes schriftlich vereinbart ist. 8.3 Der Kunde stellt uns im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Verpflichtungen frei, die beim Transport, der Verwahrung oder sonstigen Behandlung gegenüber Dritten entstanden sowie auf die Eigenart des Gutes und die Nichtbeachtung der dem Kunden obliegenden Sorgfaltspflichten zurückzuführen sind. 8.4 Gefahrgut wird von uns nicht auf Lager genommen, auch nicht durch Abstellen beladener Transportmittel auf dem jeweiligen Verkehrsweg. Das Abstellen ungereinigter Kesselwagen über einen Monat bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ungereinigte leere und nicht entgaste Druckkesselwagen werden von uns nicht länger als einen Monat abgestellt.
9. Entgelte, Rechnungsstellung, Aufrechnungsverbot 9.1 Frachtzahlungen erfolgen nach Rechnungsstellung, je nach vertraglicher Fixierung. Andere Zahlungsverfahren bedürfen einer besonderen Vereinbarung; in diesem Fall gelten die Ziff. 9.2 und 9.3. 9.2 Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Ist die Zahlung nicht binnen 7 Tagen nach dem Rechnungserhalt erfolgt, können wir Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basissatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Gesetzlich zulässige höhere Verzugszinsen bleiben unberührt. Wir können vom Kunden eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, sowie Abschlagszahlungen verlangen. 9.3 Die Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass CFL cargo am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Gegen unsere Forderungen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
10. Zoll- oder sonstige Verwaltungsvorschriften 10.1 Die Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften werden, solange das Gut unterwegs ist, von uns oder unseren Beauftragten erfüllt. Für diese Leistungen sowie für von uns nicht zu vertretende Verzögerungen anlässlich der Erfüllung dieser Leistungen erheben wir Entgelte gemäß unseren Sätzen. 10.2 Zölle sowie sonstige Abgaben bei grenzüberschreitenden Verkehren sind durch den Kunden zu entrichten. 10.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei Gütern, die zur Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, alle zur Erfüllung der zoll- und sonstigen verwaltungstechnischen Abwicklung bestimmten Papiere dem Frachtbrief beizufügen.
11. Besondere Bedingungen für den kombinierten Verkehr 11.1 Kombinierter Verkehr ist die Beförderung von LE, sonstigen Behältnissen und Gut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrages. Im Kombinierten Verkehr befördern wir leere und beladene LE und erbringen nach besonderer Vereinbarung ergänzende Leistungen (z.B. das Ausfüllen der erforderlichen Beförderungspapiere). 11.2 LE im Sinne dieser ALB sind: - Seecontainer, deren Abmessungen, Eckbeschläge und Festigkeit von der Internationalen Standardisierungs-Organisation (ISO) genormt sind - Binnencontainer für den europäischen Festlandsverkehr - Wechselbehälter, d.h. im Betrieb austauschbare Aufbauten - Sattelauflieger - Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge bei Nutzung der Rollenden Landstraße". 11.3 LE müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen (z.B. nach DIN, EN, UIC-Merkblättern) entsprechen. 11.4 LE, die uns der Kunde übergibt, müssen betriebssicher und für das Gut geeignet sein. 11.5 LE werden von uns grundsätzlich im Freien abgestellt. 11.6 Wir können für den Kunden das Ausfüllen der erforderlichen Beförderungspapiere - mit Ausnahme der Unfallmerkblätter - und damit zusammenhängende Leistungen übernehmen. Hierzu bedarf es einer besonderen Kennzeichnung innerhalb des Vertrages. 11.7 Für Verlust oder Beschädigung von LE, sonstigen Behältnissen und Gut in der Zeit vor der Annahme zur Beförderung oder nach Ablieferung haften wir nicht. Gefahrgutunfallmerkblätter ADR/RID/IMDG sind durch den Absender auszufüllen und mitzugeben.
12. Haftung 12.1 Unsere Haftung nach § 431, Abs. 4 HGB im nationalem und internationalem Verkehr für Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 SZR (Sonderziehungsrechte) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung beschränkt. 12.2 In jedem Fall ist unsere Haftung auf einen Betrag von eine Million Euro oder zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm pro Schadensfall beschränkt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 12.3 Sofern Schadenersatzansprüche im übrigen nicht durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten begründet werden oder wir nicht aufgrund zwingender Rechtsvorschriften haften, sind über die in den ALB geregelten Ansprüche hinausgehende Ersatzansprüche gegen uns, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dieses gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Ersatzansprüche sind in diesen Fällen beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Schadensersatzansprüche sind ferner ausgeschlossen, sofern sie aus einer politischen Spannungslage, Katastrophen und Eingriffen von Dritten in den Eisenbahnverkehr herrühren. 12.5 Der Kunde muss uns Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens geben (TA-Aufnahme) 12.6 Ansprüche aus einer Beförderung verjähren nach einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 BGB gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. (§ 439 Abs. 1 BGB)
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht 13.1 Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Widerklagen, Scheck- und Wechselprozessen) ist alleiniger Gerichtsstand Niebüll oder nach unserer Wahl Sitz des Kunden. 13.2 Es gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland. |